4. Preise
4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße
Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche
Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang mit der
Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese
der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine
allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über
ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer
eine entsprechende Preisänderung vor.
4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes.
Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten
Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies
gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während
der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hiefür keiner besonderen
Mitteilung an den Käufer bedarf.
4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen
wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
5. Lieferung
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu
verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr
nach Bestellung als abgerufen.
5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche
Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden,
Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen,
schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch
dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
5.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe
(Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung
geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung
im Übrigen unberührt lässt:
Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der
Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5
%, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht
benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen
ist.
Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW
gem. INCOTERMS® 2010 verkauft.
6.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigung
angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch den Verkäufer erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht
mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.
7. Zahlung
7.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei Erhalt
der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig.
Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall
bis spätestens 30 Tage nachRechnungslegung zu bezahlen. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens erfolgen Lieferungen nur
mehr gegen Vorauskassa.
7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der
jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch
Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten
Zahlungsbedingungen.
7.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten
Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt
stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und
Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.
7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger
Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen
kann.
7.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem
oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung
oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig
stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist,
c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem
Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.
In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere
Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.
7.8 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren
bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.
Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware,
auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Käufer ist
zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat
der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und
Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der
Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen
unverzüglich zu verständigen.
8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
8.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der
auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus
Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können
keine Gewährleisungsansprüche abgeleitet werden.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch
für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6.
8.3 Für verbesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist von
neuem zu laufen, endet jedoch jedenfalls 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist.
8.4 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des
Verkäufers liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach dessen Liefer-
bzw. Leistungsbereitschaft.
8.5 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen
Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist
nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem
Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich
zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung
vorzunehmen.
8.6 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie
z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu
Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die
erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw.
unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
8.7 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt
sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
8.8 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom
Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger
oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien
entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material
zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf
Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf
den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf
gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
8.9 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter
Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
8.10 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 8.2
genannten Frist.
8.11 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.10 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für
Mängel aus anderen Rechtsgründen.
9. Rücktritt vom Vertrag
9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des
Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu
machen.
9.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der
Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind
und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor
Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist,
mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder
d) wenn der Käufer den ihm durch Punkt 13 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.
9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder
Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
9.4 Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein
Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit
der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das
Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels
Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Käufer unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher
Nachteile des Verkäufers unerlässlich ist.
9.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder
Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit
die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für
vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle
dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
9.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
9.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall
der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.
10. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
10.1 Der Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher
seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der
Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der
Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des ElektroElektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die FinanzierungsVerpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren.
10.2 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass
dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur insbesondere nach §§ 11 und
24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu
können.
10.3 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber dem Verkäufer
für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die dem Verkäufer durch
den Käufer wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 10. entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Käufer.
11. Haftung des Verkäufers
11.1 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung des
Verkäufers in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder
auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
Pro Schadensfall ist die Haftung des Verkäufers auf 25 % des Nettoauftragswertes
oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
11.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen
Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten,
Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden
aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
11.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und
Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen
Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
11.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem
jeweiligen Titel ausgeschlossen.
11.5 Die Regelungen des Punktes 11 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche
des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und
sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Verkäufers
wirksam.
12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
12.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der
Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu
halten.
12.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische
Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl.
stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb
usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.
13. Einhaltung von Exportbestimmungen
13.1 Der Käufer hat bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Waren sowie
dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Verkäufer erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der
nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem
Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Verkäufers, der Europäischen Union und
der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
13.2 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Käufer dem Verkäu-
fer nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über
Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen
zu übermitteln.
14. Allgemeines
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam
sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
15. Gerichtsstand und Recht
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
16. Vorbehaltsklausel
Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der
Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-)
Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen,
entgegenstehen.
Ausgabe September 2011